Zu den Anforderungen an die Darlegung des Gewinnausfalls des Inhabers eines neu gegründeten Unternehmens

BGH, Urteil vom 06.07.1993 – VI ZR 228/92

Bei der Geltendmachung von unfallbedingtem Verdienstausfall eines selbständig Tätigen dürfen die Anforderungen an die Darstellung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines neu gegründeten Unternehmens nicht überspannt werden.

(Leitsatz des Gerichts)

Tatbestand
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Am 26. Mai 1984 erlitt der Ehemann der Klägerin, Hans M., als Motorradfahrer einen Bruch des Schlüsselbeins und des linken Schulterblatts, als er versuchte, dem aus einer Grundstücksausfahrt rückwärts herausfahrenden PKW des Dr. H. auszuweichen. Die Verletzungen, die wegen der Herausbildung von Fehlstellungen zeitweise auch operativ behandelt werden mußten, veranlaßten Hans M., seine Tätigkeit für die M + M GmbH, deren Gesellschafter zu 80 % und alleiniger Geschäftsführer er war, einzuschränken. Inzwischen ist die GmbH nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse im Handelsregister gelöscht.

2
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes den inzwischen verstorbenen Dr. H. und dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2), auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat ein angemessenes Schmerzensgeld – nach ihrer Vorstellung 15.000 DM abzüglich bereits gezahlter 6.000 DM – sowie Verdienstausfall für die Jahre 1984 und 1985 in Höhe von zuletzt 158.507,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1987 geltend gemacht.

3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin Zahlung des Klagebetrages teilweise an andere Personen verlangt. Mit dieser Maßgabe verfolgt sie nach Zurückweisung der Berufung ihren Anspruch mit der Revision nur noch gegen die Beklagte zu 2) (im folgenden: Beklagte). Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit der Schmerzensgeldanspruch abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe
I.

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Der Anspruch auf Verdienstausfall, um den es gegenwärtig allein noch geht, ist nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb abzuweisen, weil er nicht hinreichend dargelegt sei. Der Hinweis auf den in den Monaten Januar bis Mai 1984 von der M + M GmbH erzielten Gewinn von 65.000 DM und dessen Hochrechnung reiche nicht aus, weil auf dieser Grundlage bei einem neu gegründeten Unternehmen kein Rückschluß auf die Gewinnentwicklung der folgenden Jahre möglich sei. Erforderlich seien vielmehr genaue Angaben darüber, was Hans M. in den ersten fünf Monaten des Jahres 1984 im einzelnen für die GmbH geleistet habe und wie der Umsatz und die Aufwendungen zusammengesetzt gewesen seien. Das sei auch für die Folgezeit erforderlich, ebenso eine genaue Beschreibung der Aufträge, die nach dem Unfall wider Erwarten nicht mehr erteilt oder von Hans M. aus Gesundheitsgründen abgelehnt worden seien. Diese Darlegungen seien den Schriftsätzen der Klägerin nicht zu entnehmen. Auch unter Berücksichtigung der dem Geschädigten nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute kommenden Beweiserleichterungen fehle es deshalb an ausreichenden Grundlagen für eine Schätzung des Schadens.

II.

5
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

6
Soweit die Revision allerdings grundsätzliche Bedenken gegen die Anforderungen erhebt, welche von der Rechtsprechung des erkennenden Senats – insbesondere in der in BGHZ 54, 45, 55 f. abgedruckten Entscheidung – an die Darlegung des Verdienstausfalls eines selbständig Tätigen gestellt werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Diese Anforderungen folgen zwingend daraus, daß das Gesetz nur in ausdrücklich bezeichneten, hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen eine abstrakte Schadensberechnung zuläßt.

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Indes hat das angefochtene Urteil diese Anforderungen überspannt. Der Senat hat in dem genannten Urteil sowie in mehreren anderen Entscheidungen (z.B. Senatsurteile vom 15. März 1988 – VI ZR 81/87VersR 1988, 837, 838; vom 16. Oktober 1990 – VI ZR 275/89VersR 1991, 179 und vom 31. März 1992 – VI ZR 143/91VersR 1992, 973) dargelegt, daß auch im Rahmen der Schadensschätzung nach § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zwar eine abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zulässig ist, sondern es der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung bedarf, hieran jedoch wegen der Schwierigkeit, welche die Darstellung der hypothetischen Entwicklung eines Geschäftsbetriebs bereitet, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dem wird das Berufungsgericht nicht gerecht. Soweit es meint, die Klägerin habe außer einem Hinweis auf den in den Monaten Januar bis Mai 1984 erzielten Gewinn und dessen Hochrechnung nichts vorgetragen, rügt die Revision mit Recht, daß zu diesem Punkt erheblicher Vortrag der Klägerin übergangen worden ist.

8
Allerdings war entgegen der Auffassung der Revision die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht schon deshalb veranlaßt, weil die Klägerin eine Bilanz vorgelegt hat. Die Revision will dies aus dem Senatsurteil vom 8. November 1966 – VI ZR 44/65VersR 1967, 83 – LM Nr. 1 a zu § 842 BGB folgern, weil dort wegen der Weigerung des Klägers, eine Bilanz vorzulegen, die Klage abgewiesen worden sei. Indessen kann hieraus nicht mit der Revision der Umkehrschluß gezogen werden, daß allein die Vorlage einer Bilanz ausreiche, um dem Gericht, sei es auch unter Einschaltung eines Sachverständigen, hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung der Höhe des Erwerbsschadens zu geben. Wie der Senat im Urteil vom 31. März 1992 – aaO ausgeführt hat, kann die Vorlage einer Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung vielmehr nur dann genügen, wenn auf ihrer Grundlage – ggf. unter Heranziehung zusätzlicher Umstände – die künftige Geschäftsentwicklung mit der nach § 252 BGB, § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann.

9
Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin zur zukünftigen Geschäftsentwicklung nicht für ausreichend gehalten hat. Die Klägerin hat nämlich jedenfalls im Berufungsrechtszug vorgetragen und durch Zeugnis ihres Ehemannes sowie Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, daß ihr Ehemann in den ersten fünf Monaten des Jahres 1984 mit den Schwedenhauselementen der Firma J. einen Gewinn von ca. 60.000 DM erwirtschaftet habe und daß er einen vergleichbaren Gewinn ohne das Unfallereignis auch in der Folgezeit erzielt haben würde. Hierzu hat sie dargelegt und durch das Zeugnis ihres Ehemannes unter Beweis gestellt, daß die Firma B., deren Tätigkeit von der M + M GmbH insoweit fortgesetzt worden sei, schon in den Jahren vor 1984 mit der Firma J. zusammengearbeitet und mit den gleichen Schwedenhauselementen einen Gewinn im gleichen Volumen erzielt habe und daß die Firma J. sich bei Gründung der M + M GmbH bereiterklärt habe, diese weiterhin mit Aufträgen zu versorgen, wie es in den ersten Monaten nach Firmengründung bis zum Unfallereignis auch geschehen sei.

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Dieser Sachverhalt bot entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß infolge des unfallbedingten Ausfalls von Hans M. ein Verdienstausfall entstanden sein konnte. Zudem ist es, worauf die Revision ausdrücklich hinweist, wenig wahrscheinlich, daß Hans M. bzw. die M + M GmbH ohne diesen Ausfall ab Juni 1984 keinerlei Gewinn mehr erzielt haben würden, obwohl mehrere Geschäftsbeziehungen angebahnt und teilweise auch bereits in Angriff genommen worden waren. War mithin nach dem Klägervortrag davon auszugehen, daß es Hans M. gelungen war, vor dem Schadensereignis eine berufliche Existenz aufzubauen und aufrecht zu erhalten, so begegnet es schon von daher durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht jeglichen Verdienstausfall – selbst in Höhe eines Existenzminimums – infolge des Unfalls verneint hat (Senatsurteil vom 31. Januar 1989 – VI ZR 10/88NJW-RR 1989, 606). Im Rahmen seiner Verpflichtung, bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO alle für die Beurteilung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, war das Berufungsgericht gehalten, zunächst Hans M. als Zeugen zu vernehmen und – falls durch seine Aussage die Darstellung der Klägerin bestätigt wurde – erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten zur Höhe des entgangenen Gewinns einzuholen.

III.

11
Da nicht auszuschließen ist, daß die vom Berufungsgericht unter Verstoß gegen die aufgezeigten Grundsätze unterlassene Beweisaufnahme einen Verdienstausfall ergibt, kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben. Es war infolgedessen in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, und zwar auch insoweit, als die Revision nicht angenommen worden ist.

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